Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten im Rahmen der von rica Service GmbH (im Folgenden AN) zu erbringenden Dienstleistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers (im folgenden AG) werden von AN nicht anerkannt, es sei denn AN hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Spätestens mit der Lieferung oder Leistung gelten die Bedingungen von AN als angewendet.
1.3 Auch sämtliche künftige Geschäfte mit dem AG erfolgen ausschließlich aufgrund der AGB von AN in der jeweils gültigen Fassung, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.


2. Allgemeines

2.1 Die Angebote von AN sind freibleibend. Verträge kommen auch aufgrund faktischer Leistungserbringung und/oder mit Unterzeichnung des Lieferscheines und/oder Annahme eines Übernahmescheines durch den AG zustande.
2.2 Entsorgt werden die von den jeweiligen Anfallstellen bereitgestellten Entsorgungsgüter, soweit deren Entsorgung zulässig ist.
2.3 Entsorgungsgüter, die andienungspflichtig sind und somit der öffentlichen Entsorgung unterliegen, können nur Gegenstand einer Dienstleistung sein, soweit deren Entsorgung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
2.4 An kommunale Satzungen gebundene Leistungen unterliegen der jeweiligen Satzung in der aktuellen Fassung.
2.5 AN ist berechtigt, seine Leistungspflicht selbst oder mittels eines zuverlässigen Dritten (sog. Logistikstationen) zu erbringen.


3. Grundsätze der Leistungserbringung, Vertragsbedingungen

3.1 Der AG ist für die richtige Deklaration des Entsorgungsgutes auch bei Beratungsleistungen von AN allein verantwortlich. Er haftet für deren Richtigkeit.
3.2 Die Entsorgungspflicht des AN bezieht sich ausschließlich auf Entsorgungsgüter der vereinbarten Spezifikation. AN bzw. seine jeweilige örtliche Logistikstation ist berechtigt, die vom Auftrag abweichenden Stoffe zurückzuweisen.
3.3 Das Entsorgungsgut ist sortenrein getrennt zu übergeben.
3.4 Die Beimischung von explosiven, feuergefährlichen, radioaktiven Stoffen oder anderen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist grundsätzlich verboten.
3.5 Werden in dem Entsorgungsgut Beimischungen anderer Stoffe festgestellt, so können die mit der ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Stoffe verbundenen Kosten dem AG nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
3.6 Das Entsorgungsgut ist am Entsorgungstag verladegerecht so bereitzustellen, dass eine zügige Beladung des Entsorgungsfahrzeugs möglich ist. Die Bereitstellung hat derart zu erfolgen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder belästigt werden können.
3.7 Wertgegenstände, die sich im Entsorgungsgut befinden, werden als Fundsache behandelt; eine Verpflichtung nach im Entsorgungsgut verlorenen Gegenständen zu suchen, besteht nicht.
3.8 Befinden sich bei dem Entsorgungsgut Materialien, die nicht zur Anfallstelle gehören oder anderweitig entsorgt werden sollen und sind diese nicht eindeutig räumlich und/oder sachlich getrennt bzw. wurde der AN oder die Logistikstation auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen, so werden die mit dieser Entsorgung verbundenen Kosten dem AG nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3.9 Für versehentlich durch den AG oder durch einen Dritten am Entsorgungstag zur Entsorgung bereitgestellte und in der Folge entsorgte Güter wird keine Haftung übernommen.
3.10 AG verpflichtet sich gegenüber AN bei Abholung des Entsorgungsgutes einen Lieferschein zu unterzeichnen. Hierbei hat er dafür Sorge zu tragen, dass bei Abholung entsprechend bevollmächtigte Personen zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass AG dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist AN berechtigt, den ihm in diesem Zusammenhang eventuell entstandenen Schaden gegenüber dem AG geltend zu machen. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Schriftform.
3.11 Die der Anfallstelle zur Verfügung gestellten Entsorgungsbehältnisse dürfen nur mit den dafür vorgesehenen Stoffen befüllt werden. Zu einer nicht ordnungsgemäßen Befüllung zählt auch deren Überladung. Bei nicht ordnungsgemäßer Handhabung oder Befüllung haftet AG für die entstehenden Kosten und Schäden. Die Haftung erstreckt sich auch auf mögliche Folgeschäden.
Sollte AG gegen die vertraglich vereinbarte Bereitstellung des Entsorgungsgutes bzw. die Befüllung der Entsorgungsbehälter verstoßen, ist AN berechtigt eventuelle Mehrkosten einer hierdurch erforderlichen Zwischenlagerung, Behandlung oder Beseitigung des Entsorgungsgutes nach Aufwand zu berechnen. Wahlweise kann AN den Rücktransport des Entsorgungsgutes zum AG verlangen; die Kosten trägt AG.
Sofern für die Aufstellung von Entsorgungsbehältern eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der AG diese auf eigene Kosten zu beschaffen. Die von AN zur Verfügung gestellten Entsorgungsbehälter verbleiben im Eigentum von AN.
3.12 Die Zufahrt zur Anfallstelle bzw. zum Entleerungsort der Entsorgungsgüter muss für das Entsorgungsfahrzeug zum Befahren geeignet sein; die Verkehrssicherungspflicht für den Entleerungsort obliegt dem AG.
3.13 Der Entsorgungsturnus wird zwischen AN, der Anfallstelle und/oder der örtlichen Logistikstation vereinbart und den aktuellen Erfordernissen nach Bedarf angepasst.
3.14 Fällt wegen eines Fahrzeug- bzw. Mitarbeiterausfalles oder eines gesetzlichen Feiertages eine Entsorgung an der Anfallstelle aus, ist AN oder die Logistikstation berechtigt, die Entsorgung der betroffenen Anfallstelle auf einen Folgetag zu verschieben. Die Anfallstelle wird hiervon in Kenntnis gesetzt.


4. Vergütung, Rechnungslegung, Aufrechnung

4.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils zur Zeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Die vereinbarten Preise beziehen sich auf die vertraglich festgelegten Volumen- oder Gewichtseinheiten.
4.3 Eine mit AG vereinbarte Entsorgungspauschale bezieht sich auf ein vorher festgelegtes durchschnittliches Entsorgungsvolumen, berechnet in Rollis, Kubikmetern oder Gewichtstonnen. Weicht die Entsorgungsmenge um mehr als 20 % von der vereinbarten Menge ab, so ist AN berechtigt, einen angemessenen Mehrmengenaufschlag zu berechnen. Bei Großmengen größer einer Gewichtstonne tritt dies bereits bei einer Überschreitung von 10% ein.
4.4 Ladezeiten werden dem AG nach Aufwand berechnet, sofern das Entsorgungsgut am Entsorgungstag nicht ladegerecht bereitgestellt wird und ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, der über den normalerweise benötigten Zeitbedarf für die Entsorgung der Anfallstelle hinausgeht, anfällt.
4.5 Gebühren für eventuelle behördliche Genehmigungen trägt der AG.
4.6 Die Rechnungen von AN sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug des AG ist AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank ab Eintritt des Verzuges zu berechnen. Für die Berechnung des Verzugseintritts gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes behält AN sich vor.
4.7 AG ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen den Vergütungsanspruch von AN aufzurechnen oder seine Forderungen ganz oder teilweise ohne Zustimmung von AN abzutreten.
4.8 AN ist berechtigt, seine Entsorgungsleistungen zurückzuhalten, sofern der AG für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen seinen Zahlungsansprüchen nicht nachkommt.
4.9 Nicht zur Abholung bereitgestellte oder nicht erreichbare Abfälle und/oder Behälter werden dem AG mit den jeweiligen Anfahrtskosten pro Vorfall in Rechnung gestellt (Leerfahrt).


5. Leistungsmängel

5.1 Leistungsmängel werden von AN nur anerkannt, wenn Sie unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. AN ist zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt.
5.2 Ist der AG Kaufmann, verliert er seine Mängelansprüche, wenn er seiner Untersuchungspflicht nicht unverzüglich nachkommt und den Mangel nicht spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Leistungserbringung rügt. 5.1 Satz 2 gilt entsprechend.
5.3 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.


6. Haftung, Haftungsbeschränkung, Höhere Gewalt

6.1 AN haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn ein Schaden durch ihn grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist.
6.2 Ist der AG Kaufmann, so haftet AN nach Absatz 1 für grobe Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Körperschäden.
6.3 AN haftet für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Körperschäden.
6.4 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in den Fällen der 6.2 und 6.3 ist die Haftung von AN der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (Preis einer vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Entsorgungsleistung.). 6.5 AN haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. 6.6 Höhere Gewalt, insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe Staatlicher Behörden oder gravierende Transportstörungen (z. B. durch Straßenblockaden) und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien AN und /oder die Logistikstationen für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von den vertraglichen Verpflichtungen, ohne dem AG zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.
AN ist in diesem Fall auch berechtigt mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem AG Schadenersatzansprüche zustehen.


7. Kündigung

7.1 Der Vertrag kann beiderseitig unter Einhaltung der vereinbarten Fristen jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
7.2 Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, können Teile des Vertrages oder der gesamte Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des nächstfolgenden Quartals gekündigt werden.
7.3 Die Erhöhung der Gebühren für behördliche Genehmigungen und/oder für Leistungen Dritter berechtigen AG nicht zur Kündigung des Vertrages, auch wenn sich dadurch die Entsorgungskosten einzelner Anfallstellen im Laufe eines Jahres um mehr als 20 % erhöhen sollten.


8. Datenschutz, Dokumentation

8.1 AN ist gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des AG im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
8.2 Die Dokumentation der Entsorgung erfolgt entsprechend gesetzlicher Vorgaben. Dieses gilt besonders für die Erstellung von Übernahmescheinen durch AN oder der Logistikstationen. Darüberhinausgehende Anforderungen sind gesondert zu vereinbaren. 8.3 Die beim Entsorgungs- / Verwertungsnachweisverfahren oder Entsorgungs-/ Verwertungsvorgang von AN mitgeteilten Daten werden durch den AG weder genutzt noch an Dritte weitergegeben.


9. Kunden/Lieferantenschutz

Für die Dauer der Zusammenarbeit zwischen dem AG und AN sowie drei Monate danach dürfen direkt oder indirekt keine vertraglichen Beziehungen mit den von AN beauftragten Subunternehmern eingegangen noch sonstige Nebenabreden getroffen werden. Dieses gilt insbesondere für solche Subunternehmen, die für Anfallstellen des AG von AN als örtliche Leistungspartner als Dritte beauftragt sind.


10. Schlussbestimmungen

10.1 Für die beteiligten Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Alle zwischen dem AG und AN getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 10.3 Vertriebspartner sowie andere vermittelnde Personen sind nicht berechtigt, vom Wortlaut des Auftrages und/oder der AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben.
10.4 Bei jedem Verstoß gegen die unter 9. aufgeführten Sachverhalte steht AN eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 Euro für jede von der verbotswidrigen Absprache des AG betroffenen Anfallstelle zu. AG hat dabei den Nachweis nicht verbotswidrigen Verhaltens zu erbringen.
10.5 Der Vertrag gilt gegenüber Rechtsnachfolgern der Vertragspartner uneingeschränkt fort, gleich aus welchem Rechtsgrund die Rechtsnachfolge eintritt.
10.6 Erfüllungsort ist der Sitz von AN. Gerichtsstand ist, soweit es sich bei dem AG um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen handelt, Pinneberg. AN ist jedoch berechtigt, am Sitz des AG zu klagen. 10.7 Sollten einzelne vorstehende Bestimmungen ganz oder teilweise undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem wirtschaftlich gewollten möglichst nahekommende Regelung.

Stand: rica Service GmbH / Januar 2022